Beitragsordnung

§ 1 Grundsätze zur Beitragserhebung

(1) Der Beitritt in den Verein ist gebührenfrei.

(2) Jede Mitgliedschaft führt grundsätzlich zur Beitragspflicht.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag zu Beginn des Kalenderjahres für das laufende Kalenderjahr (Geschäftsjahr) durch Einzugsermächtigung erhoben.

(4) Die Beitragszahlung erfolgt per Bankeinzugsverfahren. Änderungen der Bankverbindung hat jedes Mitglied umgehend gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand bekannt zu geben. Die dem Verein von der Bank in Rechnung gestellten Rückbuchungskosten aufgrund erfolgloser Abbuchung gehen zu Lasten des jeweiligen Kontoinhabers (Mitglied).

(5) Bei Beitritt des Mitglieds in der zweiten Jahreshälfte fällt nur der halbe Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr an.

(6) Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens im Laufe eines Kalenderjahres werden Beitragsanteile nicht erstattet, da die Kündigung jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gilt.

§ 2 Beitragshöhe

(1) Die Beitragsfestsetzung erfolgt nach Zugehörigkeit zum Personenkreis und unterscheidet nach aktiver und passiver Mitgliedschaft.

(2) Die Entrichtung des Familienbeitrags allein begründet keine Mitgliedschaft der übrigen Familienangehörigen, die ihren Beitritt nicht erklärt haben.

(3) Es werden folgende Personenkreise festgeschrieben:

  • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 120 €

  • Erwachsene: 150 €

  • Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende*: 132 €

  • Familienbeitrag (min. 2 Kinder + 1 Erziehungsberechtigter): 252 €

  • Boule / Nordic Walking: 72 €

  • Personen ab dem vollendeten 67. Lebensjahr: 60 €

  • Passive Mitglieder: 60 €

§ 3 Beitragsfreiheit

(1) Ehrenmitglieder sind ab Ernennung durch die Mitgliederversammlung beitragsfrei zu führen.

(2) Auf Vorstandsbeschluss sind die nachstehend genannten Personengruppen für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis* von der Beitragszahlung befreit:

a) Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe),

b) sonstige besondere Härtefälle

*Personenkreise

Die Zugehörigkeit zu Personenkreisen ist durch geeigneten Nachweis zu erbringen.